Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin/Vergabestelle sei insbe- sondere anzuweisen, das Angebot der Beschwerdeführerin weiterhin als im Verfahren stehend zu betrachten sowie zu verpflichten, alle den Ausgang des Beschwerdeverfahrens präjudizierenden Vollzugsvorkehrungen (insbe- sondere der Abschluss des Vertrags mit der Zuschlagsempfängerin) zu un- terlassen.
E. 2 Es seien sämtliche Akten des Submissionsverfahrens «Seezugang Birken- wäldli, Oberägeri» beizuziehen;
E. 3 Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin - für den Fall, dass die auf- schiebende Wirkung nicht gewährt und der Vertrag vor Feststellung der Rechtswidrigkeit abgeschlossen wird - Schadenersatz zuzusprechen und hierfür vorab Gelegenheit zu geben, den Schadenersatzanspruch zu bezif- fern, zu substantiieren und weitere Beweismittel einzureichen.
E. 4 Verfügung V 2025 80 - die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht geltend macht, die Zuschlags- verfügung sei widerrechtlich erfolgt. Wohl seien gemäss Dokument A "Haupt- angebot und besondere Bestimmungen" (nachfolgend: Dokument A) der Aus- schreibungsunterlagen Pauschal- oder Teilpauschalangebote dann zum Wett- bewerb zugelassen, wenn die Hauptofferte vollständig ausgefüllt worden sei (Dokument A Ziff. 223). Dokument B "Objektgebundene Bestimmungen" (nachfolgend: Dokument B) erkläre hingegen sowohl Pauschal- als auch Glo- balangebote als unzulässig (Dokument B Ziff. 13.1), überdies werde in Ziff. 7 des Dokuments B bestimmt, dass keine Teuerung berücksichtigt werde; - die Beschwerdeführerin dafürhält, dass die Bestimmungen von Dokument B als lex specialis den allgemeinen Bestimmungen von Dokument A vorgehen, weshalb der Bestimmung, dass Pauschal- und Globalangebote unzulässig seien (Dokument B Ziff. 13.1), Vorrang einzuräumen sei, folglich eine sorgfäl- tige Anbieterin davon habe ausgehen müssen, dass die spezifischen Vorga- ben von Dokument B verbindlich seien, weshalb Pauschal- und Globalangebo- te wegen Unzulässigkeit unberücksichtigt bleiben müssten; - die Beschwerdeführerin ausführt, selbst wenn man der Bestimmung in Doku- ment A den Vorrang geben würde, wären Globalangebote eindeutig unzuläs- sig, da sich der Widerspruch zwischen Dokument A Ziff. 223 und Dokument B Ziff. 13.1 ausschliesslich auf Pauschalangebote beziehe; - die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, auch ohne die Vorgabe gemäss Do- kument B Ziff. 13.1 hätte das Globalangebot der Zuschlagsempfängerin nicht berücksichtigt werden dürfen bzw. von der Vergabe ausgeschlossen werden müssen, denn Angebote verschiedener Preisarten seien nicht oder höchst be- dingt miteinander vergleichbar. Bei Globalpreisen bleibe die Teuerung gemäss Art. 64 bis 68 SIA 118 vorbehalten. Dies bewirke, dass eine belastbare Ge- genüberstellung von Einheitspreisen und Globalpreisen auf einer einheitlichen Preisbasis (Stichtagsprinzip) nicht möglich und eine Annahme von Globalan- geboten mit den vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz daher nicht vereinbar sei; - folglich Globalangebote im vorliegenden Verfahren nicht zuzulassen seien, da ihre Berücksichtigung sowohl den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 13.1 Dokument B) als auch den vergaberechtlichen Grundsätzen wider- sprechen würde; - die Beschwerdeführerin schliesst, vor diesem Hintergrund erscheine die Berücksichtigung des Globalangebots und mithin die Zuschlagserteilung an die unzulässige Preisvariante der Zuschlagsempfängerin als unrechtmässig und willkürlich und das Angebot der Beschwerdeführerin selbst erweise sich als das wirtschaftlich günstigste, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu- heben und der Beschwerdeführerin der Zuschlag zu erteilen sei; - die Einwohnergemeinde Oberägeri (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in ih- rer Stellungnahme vom 24. September 2025 der Auffassung der Beschwerde-
E. 5 Verfügung V 2025 80 führerin widerspricht und beantragt, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und sie sei kostenfällig abzuweisen; - die Beschwerdegegnerin ausführt, gemäss der Ausschreibung vom 17. Mai 2025 seien "Varianten" ausdrücklich zugelassen worden. Der Begriff Variante schliesse landesüblich Pauschal- und Globalangebote ein. Die Ausschreibung sei diesbezüglich klar und ermögliche Varianten. Wäre es in der Ausschrei- bung zu Widersprüchen gekommen, so dass Anbieter zu keiner konzisen Of- ferte hätten gelangen können, dann hätten sie bereits diesbezüglich den Be- schwerdeweg beschreiten müssen, was niemand getan habe, weil kein Grund dafür vorgelegen habe; - gemäss der Beschwerdegegnerin die Zulässigkeit von Varianten in den Hin- weisen zum Hauptangebot in (Dokument A) Ziff. 223 der besonderen Bestim- mungen bestätigt werde, allerdings unter dem Vorbehalt, dass zugleich die Hauptofferte vollständig ausgefüllt sein müsse; - die Beschwerdegegnerin bezüglich des "vermeintlichen" Widerspruchs zwi- schen der Zulässigkeit von Varianten (Dokument A Ziff. 223) und dem in Do- kument B Ziff. 13.1 festgehaltenen Ausschluss von Pauschal- und Globalan- geboten auf Dokument B Ziff. 13.2 verweist, welche besage, dass bei Wider- sprüchen das Dokument A mit dem Hauptangebot vor dem Dokument B ste- he, folglich Unternehmervarianten jedenfalls möglich seien. Das Dokument B verstehe seinerseits zudem unter einem Pauschal- oder Globalangebot eine reine Variante des Preisangebots; - die Beschwerdegegnerin letztlich ins Feld führt, vorliegend ergebe sich aus den Unterlagen, dass mit der Variante der Erstplatzierten eine bessere Lösung für den Bauvorgang vorliege, die zu Minderkosten führe, weshalb es sich um eine zulässige Unternehmervariante handle und die Beschwerde daher prima facie unzureichend begründet und die aufschiebende Wirkung folglich aufzu- heben sei; - die Zuschlagsempfängerin in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2025 ebenfalls in der Sache die Abweisung der Beschwerde beantragt soweit dar- auf einzutreten sei und zum Verfahren den Antrag stellt, es seien Massnah- men zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse anzuordnen; - auch die Zuschlagsempfängerin darauf hinweist, dass in Dokument A Ziff. 223, unmissverständlich festgehalten werde, dass Pauschal- oder Teil- pauschalangebote zulässig seien, sofern die Hauptofferte vollständig einge- reicht worden sei. Was den Widerspruch zur in Dokument B Ziff. 13.1 festge- haltenen Unzulässigkeit von Pauschal- und Globalangeboten betrifft, weist sie wiederum auf die in Dokument B Ziff. 13.2 festgehaltenen Rangordnung der Dokumente bei Widersprüchen, welche Dokument A höher rangiert als Doku- ment B, hin, weshalb allein die Regelung in Dokument A massgebend sei; - die Zuschlagsempfängerin weiter darlegt, indem sie in ihrem als "Globale" be- zeichneten Angebot die Teuerung bis zum Bauende ausdrücklich ausge-
E. 6 Verfügung V 2025 80 schlossen habe, habe sie ihr Angebot materiell als Pauschalangebot ausge- staltet. Die Verwendung des Begriffs "Globale" ändere mithin nichts am ver- bindlichen Inhalt ihres Angebots, dieses entspreche somit den Ausschrei- bungsbedingungen. Die Zulässigkeit von Pauschalangeboten sei durch die massgebende Rangordnung der Ausschreibungsdokumente vorgegeben, folg- lich sei das als "Globale" bezeichnete Angebot, welches materiell eine Pau- schale sei, zulässig. Der offensichtliche Schreibfehler bezüglich des Endda- tums – des Ausschlusses der Teuerung – sei von der Zuschlagsempfängerin zudem in Eigeninitiative und transparent korrigiert worden und beeinträchtige die Gültigkeit des Angebots in keiner Weise. Die Rügen der Beschwerdeführe- rin seien daher unbegründet und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuwei- sen; - beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nur – aber immerhin – zu beurteilen ist, ob die Beschwerde bzw. die darin enthaltenen Rügen als ausreichend begründet erscheinen. Die vertiefte materielle Prüfung, ob die Beschwerde tatsächlich gutzuheissen ist, wird später bzw. im Anschluss an einen allfälligen weiteren Schriftenwechsel vorzunehmen sein; - die Ausschreibung vom 17. Mai 2025 Varianten ausdrücklich zulässt, wobei Dokument A Ziffer 223 festhält, dass Pauschalangebote nur zum Wettbewerb zugelassen werden, wenn die Hauptofferte vollständig ausgefüllt ist; - der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerspruch zwischen Do- kument B Ziff. 13.1 und Dokument A Ziff. 223 voraussichtlich eher gestützt auf die in Dokument B Ziff. 13.2 festgelegte Rangfolge der Dokumente aufzulösen sein wird, als mit einer Qualifikation von Dokument B als lex specialis; - die Zuschlagsempfängerin sowohl eine vollständig ausgefüllte Hauptofferte als auch ein im Formular des Hauptangebots als Unternehmervariante gemäss separater Beilage ausgewiesenes Angebot mit dem Titel "Globalangebot" ein- gereicht hatte; - aufgrund der Akten der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdegegnerin wohl zuzustimmen sein wird, dass es sich beim als "Globale" bezeichneten und im Offertöffnungsprotokoll mit der Bemerkung "Globalangebot" versehe- nen Angebot der Zuschlagsempfängerin tatsächlich um eine zulässige Unter- nehmervariante handeln dürfte, die eine alternative Vorgehensweise vor- schlägt und deren Preis aufgrund des Hinweises "fest bis Bauende" als Pau- schalpreis (bei dem die Teuerung ausgeschlossen ist) zu qualifizieren sein dürfte; - sich aus diesen im Rahmen einer Prima-facie-Beurteilung erfolgten Erwägun- gen ergibt, dass die Beschwerde voraussichtlich als nicht begründet erscheint und wohl eher nicht gutgeheissen werden kann, was zur Aufhebung der vor- läufig und vorsorglich erteilten aufschiebenden Wirkung und zur Feststellung führt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann;
E. 7 Verfügung V 2025 80 - bei dieser Sachlage offenbleiben kann, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung, implizit auch den Antrag um definitive Erteilung derselben beinhaltet oder ob ein weiterer Antrag zu stellen gewesen wäre; - die Beschwerdeführerin weiter beantragt, es sei ihr – soweit gesetzlich zuläs- sig – Einsicht in die Akten des Submissionsverfahren «Seezugang Birken- wäldli, Oberägeri» zu gewähren; - gemäss Art. 57 Abs. 2 IVöB dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten zu gewähren ist, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen; - gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3) und Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa Verfügung V 2021 64 vom 20. September 2021) Konkurrenzofferten vertraulich zu behandeln sind; - der Beschwerdeführerin folglich Einsicht in die Akten zu gewähren ist, soweit sie nicht Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Zuschlagsempfängerin, deren Referenzauskünfte sowie die Offerten der restlichen Bewerberinnen und deren Bewertung betreffen; - die Beschwerdegegnerin dem Gericht lediglich Auszüge aus Protokollen der Gemeindeversammlung Oberägeri vom 11. Dezember 2023 und 9. Dezember 2024, die Ausschreibungspublikation Simap sowie die beiden Offerten der Zu- schlagsempfängerin eingereicht hat; - der Beschwerdeführerin somit Einsicht in die Akten 1-3 der Beschwerdegeg- nerin gewährt werden kann, hingegen nicht in die Akten 4 und 5 der Be- schwerdegegnerin (Globalangebot B.________ und Hauptangebot B.________); - in Bezug auf das von der Zuschlagsempfängerin eingereichte "Globalangebot B.________" nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der darin genannte Preis mit dem Hinweis "fest bis Bauende" versehen ist; - die Zuschlagsempfängerin in ihrer Stellungnahme zudem ausdrücklich auf den Schutz ihres Geschäftsgeheimnisses hinweist und im Falle einer Akteneinsicht verlangt, vorgängig angehört zu werden und eine geschäftsgeheimnisbereinig- te Fassung der betroffenen Dokumente einreichen zu können; - der Beschwerdeführerin einzig das Aktenverzeichnis der Zuschlagsempfänge- rin zugestellt wird, im Weiteren aber keine Einsicht in die von der Zuschlags- empfängerin eingereichten Akten gewährt wird; - das Gericht gestützt auf § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) von der Partei, die ein Verfahren einleitet, einen angemessenen
E. 8 Verfügung V 2025 80 Kostenvorschuss verlangen kann; wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so kann das Verfahren abgeschrieben werden;
E. 9 Verfügung V 2025 80 Folgendes verfügt:
Dispositiv
- Die vorläufig und vorsorglich erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird aufgehoben.
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird Akteneinsicht gemäss den Erwägungen ge- währt.
- Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht bis zum 11. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 11'000.– zu leisten, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird. Der Kos- tenvorschuss ist auf folgendes Konto zu bezahlen: Die Schweizerische Post – Postfinance, Mingerstrasse 20, 3030 Bern BIC (SWIFT-Adresse) POFICHBEXXX IBAN (Kontonummer) CH44 0900 0000 8000 2130 7 (80-2130-7) Kontoinhaber Kanton Zug, Finanzverwaltung, Postfach, 6301 Zug Vermerk (zwingend anzugeben) Konto C.________, V 2025 80 A.________
- Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, dem Gericht bis 22. Dezember 2025 eine Replik (dreifach) einzureichen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde einge- reicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel, unter Beilage der Vernehmlassungen der Einwohnergemeinde Oberägeri und der B.________ sowie der Akten gemäss Ziffer 3), an die Einwohnergemeinde Oberägeri (unter Beilage der Vernehmlassung der B.________), an den Rechtsvertreter der B.________ (im Doppel, unter Beilage der Vernehmlas- sung der Einwohnergemeinde Oberägeri), an die Finanzverwaltung des Kan- tons Zug (nur Dispositiv) sowie an die Wettbewerbskommission, Hallwylstras- se 4, 3003 Bern. Zug, 10. November 2025 haa Der Vorsitzende V 2025 80 MLaw Patrick Trütsch 10 Verfügung V 2025 80 Hinweise Der Vergabeentscheid enthält in der Regel nur eine summarische, oft auf formelle Angaben beschränkte Begründung. Eine eigentliche Begründung erhalten die Beschwerdeführenden regelmässig erst mit der Vernehmlassung der Vergabestelle. Wird aufgrund dieser Begrün- dung die Beschwerde zurückgezogen, wird das Verfahren in der Regel unter ermässigten Kostenfolgen für den/die Beschwerdeführer/in abgeschrieben. Hat das Gericht über die Be- schwerde zu entscheiden, werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so darf die Vergabestelle den Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin oder dem berücksich- tigten Anbieter abschliessen. Der Vertragsschluss ist von der Vergabestelle umgehend dem Gericht mitzuteilen. Ist der Vertrag abgeschlossen, kann das Gericht nur noch die Rechts- widrigkeit des angefochtenen Entscheids feststellen, wenn sich die Beschwerde als begrün- det erweisen sollte. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ermöglicht dem/der Beschwerde- führer/in die Geltendmachung von Schadenersatzbegehren.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER V E R F Ü G U N G vom 10. November 2025 [Das Verfahren wurde im Anschluss an diesen Entscheid abgeschrieben.] in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. Erich Rüegg und/oder Lea Sturm, BAUR HÜRLIMANN AG, Bahnhofplatz 9, 8021 Zürich. gegen Einwohnergemeinde Oberägeri, Alosenstrasse 2, 6315 Oberägeri Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte B.________ vertreten durch RA Nicole Tschirky und/oder RA Simon Böhi, Wenger Plattner Rechtsanwälte, Seestrasse 39, Postfach, 8700 Küssnacht ZH betreffend Submission (Zuschlag) Aufschiebende Wirkung V 2025 80
2 Verfügung V 2025 80 wird nach Einsicht in - den angefochtenen Entscheid vom 20. August 2025 - die Beschwerdeschrift vom 9. September 2025 (Datum des Poststempels) - die Vernehmlassung der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 24. September 2025 - die Stellungnahme der B.________ vom 25. September 2025 und in Erwägung, dass - der Gemeinderat Oberägeri der B.________ (nachfolgend: Zuschlagsempfän- gerin), in einem von der Einwohnergemeinde Oberägeri im Rahmen des Pro- jekts "Seezugang Birkenwäldli" im offenen Verfahren durchgeführten Verga- beverfahren mit Verfügung vom 20. August 2025 den Zuschlag für "Baumeis- terarbeiten" zum Preis von Fr. 2'992'000.– erteilte; - die A.________, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid am 9. September 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwer- de erhob und dabei in prozessualer Hinsicht folgende Anträge stellte: 1. Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin/Vergabestelle sei insbe- sondere anzuweisen, das Angebot der Beschwerdeführerin weiterhin als im Verfahren stehend zu betrachten sowie zu verpflichten, alle den Ausgang des Beschwerdeverfahrens präjudizierenden Vollzugsvorkehrungen (insbe- sondere der Abschluss des Vertrags mit der Zuschlagsempfängerin) zu un- terlassen. 2. Es seien sämtliche Akten des Submissionsverfahrens «Seezugang Birken- wäldli, Oberägeri» beizuziehen; 3. Es sei der Beschwerdeführerin - soweit gesetzlich zulässig - Einsicht in die Akten des Submissionsverfahren «Seezugang Birkenwäldli, Oberägeri» zu gewähren und es sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Stellungnahme und Ergänzung der vorliegenden Beschwerde an- zusetzen. - die Beschwerdeführerin weiter in materiell-rechtlicher Hinsicht beantragte: 1. Es sei die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin/Vergabstelle be- treffend das Submissionsverfahren «Seezugang Birkenwäldli, Oberägeri» aufzuheben und es sei der Auftrag an die Beschwerdeführerin zu vergeben; 2. Eventualiter sei die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegne- rin/Vergabestelle betreffend das Submissionsverfahren «Seezugang Bir- kenwäldli, Oberägeri» aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurtei- lung an die Beschwerdegegnerin/Vergabestelle zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin - für den Fall, dass die auf- schiebende Wirkung nicht gewährt und der Vertrag vor Feststellung der Rechtswidrigkeit abgeschlossen wird - Schadenersatz zuzusprechen und hierfür vorab Gelegenheit zu geben, den Schadenersatzanspruch zu bezif- fern, zu substantiieren und weitere Beweismittel einzureichen. 4. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Vergabestelle und der allenfalls Mitbeteilig- ten/Zuschlagsempfängerin, letztere zzgl. 8.1 % MwSt.
3 Verfügung V 2025 80 - gemäss Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BGS 721.52) gegen Verfügungen der Auftragge- ber die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantona- le Instanz zulässig ist; - die Zuschlagsverfügung der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 20. August 2025 ein zulässiges Beschwerdeobjekt ist (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB); - die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 54 Abs. 1 IVöB); - das kantonale Verwaltungsgericht einer Beschwerde jedoch auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren kann, wenn die Beschwerde als ausrei- chend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 54 Abs. 2 IVöB); - das Gericht mit Verfügung vom 10. September 2025 der Beschwerde vorläufig und vorsorglich die aufschiebende Wirkung erteilte und der Beschwerdegeg- nerin einstweilen untersagte, bis zum Entscheid über das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung den Vertrag abzuschliessen; - aufgrund einer Prima-facie-Beurteilung darüber zu befinden ist, ob sich die Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid mutmasslich als begründet oder unbegründet erweist, ohne dass zeitraubende Abklärungen vorgenommen werden müssen, und bei diesem Entscheid der zuständigen Beschwerdein- stanz ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht; - das Bundesgericht dem Umstand, dass die vergaberechtliche Gesetzgebung Rechtsmitteln in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommen lässt, ei- nen besonderen Stellenwert einräumt und daraus jedenfalls geschlossen wer- den kann, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umset- zung eines Vergabeentscheides ein erhebliches Gewicht zukommt (BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.); - gemäss Art. 56 Abs. 3 lit. a IVöB Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) mit der Be- schwerde gerügt werden können; wohingegen die Angemessenheit einer Ver- fügung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden kann (Art. 56 Abs. 4 IVöB); - die Beschwerdeführerin darlegt, gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 26. Juni 2025 seien insgesamt vier Angebote eingegangen. Die Zuschlagsempfängerin habe ein Angebot zum Einheitspreis von Fr. 3'387'755.85 sowie als einzige Anbieterin ein (zusätzliches) Globalangebot zum Preis von Fr. 2'992'000.– eingereicht, die Eingabesumme der Beschwerdeführerin selbst liege bei Fr. 3'287'461.–, den Zuschlag habe sodann das Globalangebot erhalten;
4 Verfügung V 2025 80 - die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht geltend macht, die Zuschlags- verfügung sei widerrechtlich erfolgt. Wohl seien gemäss Dokument A "Haupt- angebot und besondere Bestimmungen" (nachfolgend: Dokument A) der Aus- schreibungsunterlagen Pauschal- oder Teilpauschalangebote dann zum Wett- bewerb zugelassen, wenn die Hauptofferte vollständig ausgefüllt worden sei (Dokument A Ziff. 223). Dokument B "Objektgebundene Bestimmungen" (nachfolgend: Dokument B) erkläre hingegen sowohl Pauschal- als auch Glo- balangebote als unzulässig (Dokument B Ziff. 13.1), überdies werde in Ziff. 7 des Dokuments B bestimmt, dass keine Teuerung berücksichtigt werde; - die Beschwerdeführerin dafürhält, dass die Bestimmungen von Dokument B als lex specialis den allgemeinen Bestimmungen von Dokument A vorgehen, weshalb der Bestimmung, dass Pauschal- und Globalangebote unzulässig seien (Dokument B Ziff. 13.1), Vorrang einzuräumen sei, folglich eine sorgfäl- tige Anbieterin davon habe ausgehen müssen, dass die spezifischen Vorga- ben von Dokument B verbindlich seien, weshalb Pauschal- und Globalangebo- te wegen Unzulässigkeit unberücksichtigt bleiben müssten; - die Beschwerdeführerin ausführt, selbst wenn man der Bestimmung in Doku- ment A den Vorrang geben würde, wären Globalangebote eindeutig unzuläs- sig, da sich der Widerspruch zwischen Dokument A Ziff. 223 und Dokument B Ziff. 13.1 ausschliesslich auf Pauschalangebote beziehe; - die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, auch ohne die Vorgabe gemäss Do- kument B Ziff. 13.1 hätte das Globalangebot der Zuschlagsempfängerin nicht berücksichtigt werden dürfen bzw. von der Vergabe ausgeschlossen werden müssen, denn Angebote verschiedener Preisarten seien nicht oder höchst be- dingt miteinander vergleichbar. Bei Globalpreisen bleibe die Teuerung gemäss Art. 64 bis 68 SIA 118 vorbehalten. Dies bewirke, dass eine belastbare Ge- genüberstellung von Einheitspreisen und Globalpreisen auf einer einheitlichen Preisbasis (Stichtagsprinzip) nicht möglich und eine Annahme von Globalan- geboten mit den vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz daher nicht vereinbar sei; - folglich Globalangebote im vorliegenden Verfahren nicht zuzulassen seien, da ihre Berücksichtigung sowohl den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 13.1 Dokument B) als auch den vergaberechtlichen Grundsätzen wider- sprechen würde; - die Beschwerdeführerin schliesst, vor diesem Hintergrund erscheine die Berücksichtigung des Globalangebots und mithin die Zuschlagserteilung an die unzulässige Preisvariante der Zuschlagsempfängerin als unrechtmässig und willkürlich und das Angebot der Beschwerdeführerin selbst erweise sich als das wirtschaftlich günstigste, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu- heben und der Beschwerdeführerin der Zuschlag zu erteilen sei; - die Einwohnergemeinde Oberägeri (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in ih- rer Stellungnahme vom 24. September 2025 der Auffassung der Beschwerde-
5 Verfügung V 2025 80 führerin widerspricht und beantragt, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und sie sei kostenfällig abzuweisen; - die Beschwerdegegnerin ausführt, gemäss der Ausschreibung vom 17. Mai 2025 seien "Varianten" ausdrücklich zugelassen worden. Der Begriff Variante schliesse landesüblich Pauschal- und Globalangebote ein. Die Ausschreibung sei diesbezüglich klar und ermögliche Varianten. Wäre es in der Ausschrei- bung zu Widersprüchen gekommen, so dass Anbieter zu keiner konzisen Of- ferte hätten gelangen können, dann hätten sie bereits diesbezüglich den Be- schwerdeweg beschreiten müssen, was niemand getan habe, weil kein Grund dafür vorgelegen habe; - gemäss der Beschwerdegegnerin die Zulässigkeit von Varianten in den Hin- weisen zum Hauptangebot in (Dokument A) Ziff. 223 der besonderen Bestim- mungen bestätigt werde, allerdings unter dem Vorbehalt, dass zugleich die Hauptofferte vollständig ausgefüllt sein müsse; - die Beschwerdegegnerin bezüglich des "vermeintlichen" Widerspruchs zwi- schen der Zulässigkeit von Varianten (Dokument A Ziff. 223) und dem in Do- kument B Ziff. 13.1 festgehaltenen Ausschluss von Pauschal- und Globalan- geboten auf Dokument B Ziff. 13.2 verweist, welche besage, dass bei Wider- sprüchen das Dokument A mit dem Hauptangebot vor dem Dokument B ste- he, folglich Unternehmervarianten jedenfalls möglich seien. Das Dokument B verstehe seinerseits zudem unter einem Pauschal- oder Globalangebot eine reine Variante des Preisangebots; - die Beschwerdegegnerin letztlich ins Feld führt, vorliegend ergebe sich aus den Unterlagen, dass mit der Variante der Erstplatzierten eine bessere Lösung für den Bauvorgang vorliege, die zu Minderkosten führe, weshalb es sich um eine zulässige Unternehmervariante handle und die Beschwerde daher prima facie unzureichend begründet und die aufschiebende Wirkung folglich aufzu- heben sei; - die Zuschlagsempfängerin in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2025 ebenfalls in der Sache die Abweisung der Beschwerde beantragt soweit dar- auf einzutreten sei und zum Verfahren den Antrag stellt, es seien Massnah- men zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse anzuordnen; - auch die Zuschlagsempfängerin darauf hinweist, dass in Dokument A Ziff. 223, unmissverständlich festgehalten werde, dass Pauschal- oder Teil- pauschalangebote zulässig seien, sofern die Hauptofferte vollständig einge- reicht worden sei. Was den Widerspruch zur in Dokument B Ziff. 13.1 festge- haltenen Unzulässigkeit von Pauschal- und Globalangeboten betrifft, weist sie wiederum auf die in Dokument B Ziff. 13.2 festgehaltenen Rangordnung der Dokumente bei Widersprüchen, welche Dokument A höher rangiert als Doku- ment B, hin, weshalb allein die Regelung in Dokument A massgebend sei; - die Zuschlagsempfängerin weiter darlegt, indem sie in ihrem als "Globale" be- zeichneten Angebot die Teuerung bis zum Bauende ausdrücklich ausge-
6 Verfügung V 2025 80 schlossen habe, habe sie ihr Angebot materiell als Pauschalangebot ausge- staltet. Die Verwendung des Begriffs "Globale" ändere mithin nichts am ver- bindlichen Inhalt ihres Angebots, dieses entspreche somit den Ausschrei- bungsbedingungen. Die Zulässigkeit von Pauschalangeboten sei durch die massgebende Rangordnung der Ausschreibungsdokumente vorgegeben, folg- lich sei das als "Globale" bezeichnete Angebot, welches materiell eine Pau- schale sei, zulässig. Der offensichtliche Schreibfehler bezüglich des Endda- tums – des Ausschlusses der Teuerung – sei von der Zuschlagsempfängerin zudem in Eigeninitiative und transparent korrigiert worden und beeinträchtige die Gültigkeit des Angebots in keiner Weise. Die Rügen der Beschwerdeführe- rin seien daher unbegründet und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuwei- sen; - beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nur – aber immerhin – zu beurteilen ist, ob die Beschwerde bzw. die darin enthaltenen Rügen als ausreichend begründet erscheinen. Die vertiefte materielle Prüfung, ob die Beschwerde tatsächlich gutzuheissen ist, wird später bzw. im Anschluss an einen allfälligen weiteren Schriftenwechsel vorzunehmen sein; - die Ausschreibung vom 17. Mai 2025 Varianten ausdrücklich zulässt, wobei Dokument A Ziffer 223 festhält, dass Pauschalangebote nur zum Wettbewerb zugelassen werden, wenn die Hauptofferte vollständig ausgefüllt ist; - der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerspruch zwischen Do- kument B Ziff. 13.1 und Dokument A Ziff. 223 voraussichtlich eher gestützt auf die in Dokument B Ziff. 13.2 festgelegte Rangfolge der Dokumente aufzulösen sein wird, als mit einer Qualifikation von Dokument B als lex specialis; - die Zuschlagsempfängerin sowohl eine vollständig ausgefüllte Hauptofferte als auch ein im Formular des Hauptangebots als Unternehmervariante gemäss separater Beilage ausgewiesenes Angebot mit dem Titel "Globalangebot" ein- gereicht hatte; - aufgrund der Akten der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdegegnerin wohl zuzustimmen sein wird, dass es sich beim als "Globale" bezeichneten und im Offertöffnungsprotokoll mit der Bemerkung "Globalangebot" versehe- nen Angebot der Zuschlagsempfängerin tatsächlich um eine zulässige Unter- nehmervariante handeln dürfte, die eine alternative Vorgehensweise vor- schlägt und deren Preis aufgrund des Hinweises "fest bis Bauende" als Pau- schalpreis (bei dem die Teuerung ausgeschlossen ist) zu qualifizieren sein dürfte; - sich aus diesen im Rahmen einer Prima-facie-Beurteilung erfolgten Erwägun- gen ergibt, dass die Beschwerde voraussichtlich als nicht begründet erscheint und wohl eher nicht gutgeheissen werden kann, was zur Aufhebung der vor- läufig und vorsorglich erteilten aufschiebenden Wirkung und zur Feststellung führt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann;
7 Verfügung V 2025 80 - bei dieser Sachlage offenbleiben kann, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung, implizit auch den Antrag um definitive Erteilung derselben beinhaltet oder ob ein weiterer Antrag zu stellen gewesen wäre; - die Beschwerdeführerin weiter beantragt, es sei ihr – soweit gesetzlich zuläs- sig – Einsicht in die Akten des Submissionsverfahren «Seezugang Birken- wäldli, Oberägeri» zu gewähren; - gemäss Art. 57 Abs. 2 IVöB dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten zu gewähren ist, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen; - gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3) und Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa Verfügung V 2021 64 vom 20. September 2021) Konkurrenzofferten vertraulich zu behandeln sind; - der Beschwerdeführerin folglich Einsicht in die Akten zu gewähren ist, soweit sie nicht Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Zuschlagsempfängerin, deren Referenzauskünfte sowie die Offerten der restlichen Bewerberinnen und deren Bewertung betreffen; - die Beschwerdegegnerin dem Gericht lediglich Auszüge aus Protokollen der Gemeindeversammlung Oberägeri vom 11. Dezember 2023 und 9. Dezember 2024, die Ausschreibungspublikation Simap sowie die beiden Offerten der Zu- schlagsempfängerin eingereicht hat; - der Beschwerdeführerin somit Einsicht in die Akten 1-3 der Beschwerdegeg- nerin gewährt werden kann, hingegen nicht in die Akten 4 und 5 der Be- schwerdegegnerin (Globalangebot B.________ und Hauptangebot B.________); - in Bezug auf das von der Zuschlagsempfängerin eingereichte "Globalangebot B.________" nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der darin genannte Preis mit dem Hinweis "fest bis Bauende" versehen ist; - die Zuschlagsempfängerin in ihrer Stellungnahme zudem ausdrücklich auf den Schutz ihres Geschäftsgeheimnisses hinweist und im Falle einer Akteneinsicht verlangt, vorgängig angehört zu werden und eine geschäftsgeheimnisbereinig- te Fassung der betroffenen Dokumente einreichen zu können; - der Beschwerdeführerin einzig das Aktenverzeichnis der Zuschlagsempfänge- rin zugestellt wird, im Weiteren aber keine Einsicht in die von der Zuschlags- empfängerin eingereichten Akten gewährt wird; - das Gericht gestützt auf § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) von der Partei, die ein Verfahren einleitet, einen angemessenen
8 Verfügung V 2025 80 Kostenvorschuss verlangen kann; wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so kann das Verfahren abgeschrieben werden;
9 Verfügung V 2025 80 Folgendes verfügt: 1. Die vorläufig und vorsorglich erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird aufgehoben. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführerin wird Akteneinsicht gemäss den Erwägungen ge- währt. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht bis zum 11. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 11'000.– zu leisten, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird. Der Kos- tenvorschuss ist auf folgendes Konto zu bezahlen: Die Schweizerische Post – Postfinance, Mingerstrasse 20, 3030 Bern BIC (SWIFT-Adresse) POFICHBEXXX IBAN (Kontonummer) CH44 0900 0000 8000 2130 7 (80-2130-7) Kontoinhaber Kanton Zug, Finanzverwaltung, Postfach, 6301 Zug Vermerk (zwingend anzugeben) Konto C.________, V 2025 80 A.________ 5. Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, dem Gericht bis 22. Dezember 2025 eine Replik (dreifach) einzureichen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde einge- reicht werden. 7. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel, unter Beilage der Vernehmlassungen der Einwohnergemeinde Oberägeri und der B.________ sowie der Akten gemäss Ziffer 3), an die Einwohnergemeinde Oberägeri (unter Beilage der Vernehmlassung der B.________), an den Rechtsvertreter der B.________ (im Doppel, unter Beilage der Vernehmlas- sung der Einwohnergemeinde Oberägeri), an die Finanzverwaltung des Kan- tons Zug (nur Dispositiv) sowie an die Wettbewerbskommission, Hallwylstras- se 4, 3003 Bern. Zug, 10. November 2025 haa Der Vorsitzende V 2025 80 MLaw Patrick Trütsch
10 Verfügung V 2025 80 Hinweise Der Vergabeentscheid enthält in der Regel nur eine summarische, oft auf formelle Angaben beschränkte Begründung. Eine eigentliche Begründung erhalten die Beschwerdeführenden regelmässig erst mit der Vernehmlassung der Vergabestelle. Wird aufgrund dieser Begrün- dung die Beschwerde zurückgezogen, wird das Verfahren in der Regel unter ermässigten Kostenfolgen für den/die Beschwerdeführer/in abgeschrieben. Hat das Gericht über die Be- schwerde zu entscheiden, werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so darf die Vergabestelle den Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin oder dem berücksich- tigten Anbieter abschliessen. Der Vertragsschluss ist von der Vergabestelle umgehend dem Gericht mitzuteilen. Ist der Vertrag abgeschlossen, kann das Gericht nur noch die Rechts- widrigkeit des angefochtenen Entscheids feststellen, wenn sich die Beschwerde als begrün- det erweisen sollte. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ermöglicht dem/der Beschwerde- führer/in die Geltendmachung von Schadenersatzbegehren.